Trainerweiterbildung für Ausbilder von Berufskraftfahrern gemäß BKrFQG
Vollzeit
förderbar
3 Tage (32 UE)
Ausbilderinnen und Ausbilder, die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schulen, müssen ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren.
Seit der Gesetzesänderung vom 13.12.2016 ist klar geregelt:
Die Trainerweiterbildung muss mindestens drei Tage dauern, 24 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten umfassen und alle relevanten Kenntnisbereiche abdecken.
Pflichtfortbildung alle vier Jahre:
Der Nachweis über die absolvierte Weiterbildung ist spätestens alle vier Jahre zu erbringen, um die Trainertätigkeit rechtssicher ausüben zu dürfen.
Praxisnahes BKF-Trainerseminar:
Unsere Weiterbildung wird als interaktiver Workshop durchgeführt.
Die Teilnehmenden arbeiten in Gruppen, bringen ihre Erfahrungen ein und erarbeiten praxisgerechte Lösungen.
Zudem erhalten sie aktuelle Rechtsinformationen, didaktische Tipps und Fachwissen für ihren Traineralltag in der BKF-Weiterbildung.
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Anerkennung als BKF-Trainer/in gemäß § 7 BKrFQV oder vergleichbare Qualifikation zur Durchführung von Schulungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer.
Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung und Kenntnisse der BKF-spezifischen Lehrinhalte sind von Vorteil.
- Personen, die als Dozent/in, Ausbilder/in oder Trainer/in tätig sind und Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung gemäß BKrFQG schulen
- Mitarbeitende von Fahrschulen, Verkehrsunternehmen und Bildungsträgern, die ihre Lehrtätigkeit im Bereich BKF fortsetzen oder aufnehmen möchten
Die Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung der Deubel GmbH gemäß § 7 Abs. 1 BKrFQV in Verbindung mit § 53 BKrFQG.
Diese weist Dauer, Inhalte und Umfang der Fortbildung aus und dient als Nachweis für die gesetzlich vorgeschriebene BKF-Trainerweiterbildung.
Erweiterte Zusatzleistungen:
Im Seminarpreis sind die Teilnehmerunterlagen, Getränke und ein kleiner Imbiss enthalten.
Hinweis:
Der Personalausweis muss zur Identitätskontrolle vorliegen.