Jährliche Unterweisung - Bediener von Hubarbeitsbühnen
Vollzeit
nicht förderbar
0,5 Tage (4 UE)
Die gesetzliche Unfallversicherung fordert, dass alle Bediener von Hubarbeitsbühnen einmal jährlich geschult werden müssen (DGUV 100-01, § 4 Unterweisung von versicherten Personen). Das Ziel ist es, dass Wissen der Teilnehmer aufzufrischen und über Neuerung und Änderungen zu informieren.
- Rechtliche Grundlagen (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500)
- Betriebsanweisungen für Hubarbeitsbühnen
- Aktuelle Themen aus der Praxis
Sie sind mindestens 18 Jahre alt und verfügen über die erforderliche körperliche und geistige Eignung.
Das vorhandensein eines Befähigungsnachweises.
Die Weiterbildung richtet sich an alle Personen die bereits im Besitz eines Befähigungsnachweises sind.
Teilnehmerzertifikat der Deubel GmbH.
Erweiterte Zusatzleistungen:
Im Seminarpreis sind Getränke und ein kleiner Imbiss enthalten.
Hinweis:
Der Personalausweis muss zur Identitätskontrolle vorliegen.
Der aktuelle Befähigungsnachweis muss am Schulungstag vorliegen.